Satzung der P U L
5. Fassung vom 28. März 2017
§1 Name und Sitz Partei Unabhängige Liste Brechtorf, Eischott, Rühen, PUL Die PUL hat ihren Sitz in Rühen.
§2 Zweck der PUL Der Zweck der PUL ist es, die Interessen der Bürger der Gemeinde Rühen mit den Ortschaften Brechtorf, Eischott und Rühen, frei und unabhängig, ohne Rücksicht auf parteipolitische Ziele im Rahmen der Kommunalpolitik, sachkun dig zu vertreten. Diese Vertretung erstreckt sich neben der Gemeinde Rühen auch auf die Samtgemeinde Brome und den Landkreis Gifhorn. Hierbei werden die Interessen der Bürger der Samtgemeinde und die Interessen der Bürger des Wahlbereiches für den Kreistag ebenso vertreten.
§3 Ziele der PUL Ziele der PUL sind insbesondere
- Die Schaffung einer Plattform, die die frühzeitige und umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger als Aufgabe hat und
- Entscheidungen des Rates der Gemeinde in regelmäßigen Bürgerversammlungen öffentlich zu machen, um Bürgerinnen und Bürgern über Entwicklungen und Vorhaben zu informieren und mit ihnen ins Gespräch zu kommen
- Vermeidung von bürgerfernen Entscheidungen.
- Erhalt von Natur und Umwelt, Ausbau der vorhandenen Infrastruktur durch Nutzung bereits bestehender und ausgewiesener Baugebiete.
- Reduzierung der Gemeindeausgaben durch Einsatz energiesparender Technologie, insbesondere bei Erneuerungen, aber auch durch Vermeidung von unnötigen Kosten durch effektive und sauber strukturierte Planung.
- Ausbau und Förderung des Tourismus unter Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktur, sowie durch Schaffung umweltverträglicher Erweiterungen.
- Minimierung der Kosten für die Bürgerinnen und Bürger
- Durchsetzung dieser Ziele im Gemeinderat, im Samtgemeinderat und Kreistag.
- Soweit die unter 1. bis 8. genannten Ziele nicht aufgegeben werden, kann die PUL Listengemeinschaften mit anderen unabhängigen Wählergemeinschaften eingehen.
Die PUL achtet des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§4 Eintritt der Mitglieder Mitglied der PUL kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie jeder rechtsfähige Verein werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die PUL. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam und bei Bedarf durch einen Mitgliedsausweis dokumentiert. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Dem oder der Abgelehnten bleibt aber die Anrufung eines Gerichtes. Die Mitglieder die sich nicht für die Gremien in der Gemeinde, Samtgemeinde oder dem Landkreis bewerben, werden als passive Mitglieder geführt.
§5 Austritt der Mitglieder Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Erklärung wirksam. Ein Austritt ist jeweils zum Ende des Monats der Erklärung möglich.
§6 Ausschluss der Mitglieder Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss beendet werden. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die dann in ihrer nächsten Sitzung über den Ausschluss entscheidet. Die Mitgliederversammlung ist vom ausgeschlossenen Mitglied binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses durch den Vorstand anzurufen. Die Anrufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss wird wirksam nach Ablauf der Frist zur Anrufung der Mitgliederversammlung, bei Anrufung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist insbesondere bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung, rechtskräftiger Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, bei einer Schädigung des Ansehens der PUL oder bei Weitergabe vertraulicher, interner Vorgänge möglich.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft aus sonstigen Gründen Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft durch Tod. Bei juristischen Personen und Vereinen endet die Mitgliedschaft bei Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung oder Erlöschen.
§8 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet sich für die Ziele der PUL einzusetzen. Die Inhaber von Ämtern erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft. Mitglieder, die dem Orts- und/oder dem Samtgemeinderat angehören, sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen der PUL teilzunehmen, soweit der Vorstand dies nicht aus wichtigen Gründen verwehrt.
§9 Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag beträgt je Mitglied mindestens 40,- € jährlich, er ist einmal jährlich auf das Konto der PUL zu überweisen. (vgl. § 20) Für passive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 20,- € pro Jahr.
§10 Organe der PUL sind
- der Vorstand (§§ 10 - 12 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§ 12 – 16 der Satzung)
§11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Vorsitzende/r stellvertretende/r Vorsitzende/r (kann unter 10 Mitgliedern entfallen) Schatzmeister/in
- Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind Schriftführer/in Kassenprüfer/in Pressesprecher/in Fraktionssprecher/in der Ortsrats- bzw. Samtgemeinderatsfraktion oder entsprechender Gremien Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Verschiedene Vorstandsämter zu Absatz 1, können nicht bei einer Person vereinigt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus der PUL. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit besitzt der Restvorstand das Recht der Selbstergänzung. Dasselbe gilt entsprechend für den Fall, dass eine Mitgliedsversammlung nicht alle Vorstandsämter durch Wahl besetzt hat. Ein durch Selbstergänzung berufenes Vorstandsmitglied übt sein Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung aus. Wird das Vorstandsmitglied in dieser Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so kann es für die Dauer von 2 Jahren nicht wieder zur Selbstergänzung zum Vorstandsmitglied berufen werden. Zum Vorstandsmitglied können nur natürliche Personen berufen bzw. gewählt werden.
§12 Ausnahmeregelung für Vorstandsämter Ein Mitglied kann Aufgaben aus dem erweiterten Vorstand übernehmen, wenn weder durch Selbstergänzung noch durch Wahl der Mitgliederversammlung, die Aufgabe des erweiterten Vorstandes satzungsgemäß ausgeführt werden kann. Diese Ausnahme gilt längstens für 2 Jahre und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte (§ 26 II, Satz 2 BGB) in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (oder grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Im übrigen entscheidet der Vorstand über die Verwendung der Mittel.
§14 Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, 1 wenn es das Interesse der PUL erfordert 1 vierteljährlich, an wechselnden Orten 1 bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen eines Monats 1 bei wichtigen Entscheidungen im Ortsrat oder im Samtgemeinderat kurzfristig Der Vorstand hat jedes Jahr einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung bei der ersten stattfindenden Mitgliederversammlung eines jeden Jahres vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§15 Form der Berufung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Tagesordnungspunkte sind bekannt zu geben. Die Ladungsfrist wird vom Tage der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift gerechnet. Eine Berufung per E-Mail ist ebenso zulässig.
§16 Beschlussfähigkeit Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der PUL ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der PUL einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat, spätestens jedoch zwei Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§17 Beschlussfassung Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
§18 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Waren mehrere Vorsitzende tätig, so unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift. Jedes Mitglied der PUL ist berechtigt die Niederschriften einzusehen. Die Aufbewahrung der Niederschriften darf zwei Legislaturperioden nicht unterschreiten.
§19 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben jederzeit das Recht die Kasse der PUL ohne Vorankündigung zu prüfen. Jede Prüfung und deren Ergebnis ist den Mitgliedern bei der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres bekannt zu geben.
§20 Sitzungsgelder für Sitzungen der Fraktion Die Mitglieder des Ortsrates erklären sich gegenüber der PUL bereit, auf ihre Fraktionssitzungsgelder zu Gunsten der PUL zu verzichten. Die Sitzungsgelder können von jedem Ortsratsmitglied direkt dem Konto der PUL gutgeschrieben werden oder werden von der Samtgemeinde überwiesen. Die Sitzungsgelder, die in Zusammenarbeit mit anderen Parteien erhalten werden, sind den Sitzungsgeldern der Fraktion gleich zu setzen.
§21 Konto Das Konto der PUL wird vom Schatzmeister, von der Schatzmeisterin geführt. Mindestens ein weiteres Mitglied der PUL hat hierfür eine Kontovollmacht. Das Konto wird bei der Sparkasse Gifhorn -Wolfsburg, Bankleitzahl 269 513 11 unter der Kontonummer 0161 726 716 geführt. IBAN: DE44 2695 1311 0161 7267 16 BIC: NOLADE21GFW §22 Auflösung Nach Auflösung der PUL fällt deren Vermögen nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten einer gemeindeeigenen Einrichtung zu. Der Vorstand bzw. der oder die Liquidatoren bestimmen, welche Einrichtungen in Betracht kommen.
Rühen, den 28. März 2017